Wichtige Information zur Abgeltungsteuer: müssen Sie eine Verlustbescheinigung beantragen? Wann erhalten Sie die jahressteuerbescheinigung?

  • Verlustbescheinigung wird nur benötig, wenn
    • realisierte steuerbare Gewinne oder Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen festgehalten sind.
    • andere Depotkonten mit Gewinnen/Verlusten vorhanden sind, die verrechnet werden könnten.
    • Bei Ausstellung dieser Bescheinigung, fällt jedoch automatisch der Verlustverrechnungstopf weg.
    • Geprüft werden kann das unter Steuer, Verlustverrechnungstöpfe-
    • Empfehlung: Nicht beantragen- Bitte die Hinweise am Ende dieser Info zur Erläuterung nochmal beachten
  • Die Jahressteuerbescheinigung an sich muss nicht beantragt werden, da diese automatisch bei von uns betreuten Konten verschickt wird. Empfehlung: Nichts unternehmen.

 

allgemeine Hinweise zu Abgeltungsteuer, Verlustverrechnungtöpfe und Jahressteuerbescheinigungen


 

mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer wurden vom Gesetzgeber so genannte Verlustverrechnungstöpfe eingeführt. Damit wird der Abzug der Kapitalertragsteuer vereinfacht. Seit 2009 verrechnen wir für Sie die Gewinne und Verluste automatisch. Auch 2014 werden wir am Jahresende eine abschließende Verrechnung durchführen. Verbleibt danach per saldo ein Verlust, so haben Sie zwei Optionen:
1. Übertrag ins neue Jahr

Wenn Sie den Verlust auf das nächste Kalenderjahr übertragen möchten, brauchen Sie nichts zu veranlassen. Der Übertrag der Töpfe in das Jahr 2015 erfolgt automatisch. Der übertragene Verlust wird dann mit Gewinnen im neuen Kalenderjahr verrechnet.
2. Antrag auf Verlustbescheinigung
Wenn Sie für Ihre Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung über den per 31. Dezember 2014 verbleibenden Verlust benötigen, können Sie diese unter www.professionalpartners.de online beantragen. Die Eingabemaske dafür finden Sie nach dem Einloggen unter Mein Konto & Depot/Steuer/Verlustverrechnungstöpfe. Sie können die Verlustbescheinigung entweder für einen einzelnen Topf oder für beide Töpfe beantragen. Das bedeutet, dass Sie z.B. eine Verlustbescheinigung nur für Aktien oder nur für allgemeine Verluste beantragen können. Bitte markieren Sie die entsprechenden Felder online. Ihr Auftrag muss abschließend mit einer TAN bestätigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag bis zum 15. Dezember 2014 bzw. des jeweiligen Jahres bei uns vorliegen muss!

Ausschlaggebend ist die Gewinn-und-Verlust-Verrechnung per 31. Dezember 2014. Verbleibt nach der Verrechnung ein Gewinn, so erhalten Sie trotz Antragstellung keine Verlustbescheinigung. Sofern es Verluste zu bescheinigen gibt und Sie den Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt haben, sind diese in der Jahressteuerbescheinigung mit ausgewiesen. Die Verlustverrechnungstöpfe werden zum 1. Januar 2015 auf null gestellt. Die Jahressteuerbescheinigung erhalten Sie dann automatisch per Post. Es wird kein separates Dokument erstellt.

Die Jahressteuerbescheinigung stellen wir Ihnen voraussichtlich bis Ende des ersten Quartals 2015 bzw. des jeweiligen Folgejahres zur Verfügung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass für Konten, welche als Betriebsvermögen geführt werden, keine Verlustbescheinigung beantragt werden kann. Für diese Konten dürfen keine Verlustverrechnungstöpfe geführt werden.

Haben Sie weitere Fragen an Ihre Geschäftsführung im UNTERNEHMEN VERMÖGEN dann nutzen Sie das Kontaktformular.

Autor: Datum: 04.12.2014 Veröffentlicht in: ...Aktien, Aktuelles...